§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Name des Vereins lautet „ Klima und Alltag“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein hat seinen Sitz in 16816 Neuruppin, Heinrich-Heine Str. 2a
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erhaltung der
Artenvielfalt sowie zur Anpassung an die aktuelle Klimaerwärmung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1 . Kommunalpolitik: Der Verein setzt sich aktiv für eine klimafreundliche Politik ein. Er
unterstützt die kommunale Ebene bei der Umsetzung von Klimazielen.
2 . Solidarisches Handeln: Der Klimaschutz bringt Herausforderungen mit sich, darunter
höhere Kosten und Veränderungen im Alltag. Der Verein setzt sich für entsprechende
Unterstützung Benachteiligter ein.
3 . Bewusstseinsbildung und Fortbildung: Der Verein engagiert sich für die Sensibilisierung
der Offentlichkeit und die Bildung in Bezug auf die Klimakrise, um ein Verständnis für die
Ursachen, Auswirkungen und möglichen Lösungen zu fördern.
4. Förderung erneuerbarer Energien: Der Verein setzt sich für die Förderung und den
Ausbau erneuerbarer Energien ein, wie z.B. Solarenergie, Windenergie, Wasserkraft,
Geothermie und Biomasse.
5. Unterstützung nachhaltiger Mobilität: Der Verein fördert umweltfreundliche
Verkehrsalternativen wie Fahrradfahren, öffentlichen Nahverkehr, Elektromobilität und
Carsharing.
6. Naturschutz und Aufforstungsprojekte: Der Verein unterstützt den Schutz von
Ökosystemen und die Durchführung von Aufforstungsprojekten, um den CO2-Gehalt in der
Atmosphäre zu senken und die Biodiversität zu erhalten und zu verbessern.
7. Klimaresiliente Kommunen: Der Verein entwickelt Konzepte und unterstützt
Anpassungsprozesse von Kommunen an die Klimaveränderungen mit dem Ziel, die
Artenvielfalt und Lebensqualitat zu erhalten und zu verbessern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften den Vereinszweck zu fördern und die Interessen des Vereins zu wahren. Beschlüsse und Anordnungen der Mitgliederversammlung sind einzuhalten.
In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verei
ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt. Die
Entscheidung bedarf einer nachträglichen Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittel-Mehrheit.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern einschließlich des/der Schatzmeisterin. Die Funktionen im Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den erste/n Vorsitzenden oder die/den zweiten Vorsitzende*n jeweils allein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
Der Vorstand ist verantwortlich für:
- die Führung der laufenden Geschäfte,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung der Vereinsfinanzen,
- die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- die Buchführung,
- die Erstellung des Jahresberichts,
- die Vorbereitung und
- die Einberufung der Mitgliederversammlung.
Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch mit
einer Frist von drei Tagen einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist be
Teilnahme von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand
ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der
einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 8 Vergütung des Vorstands
Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Für den Abschluss von Anstellungsverträgen ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig. Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist, für die Dauer von zwei Jahren. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§ 11 Protokollierung von Beschlüssen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des
Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in § 10 und § 11 der
Satzung entsprechend. Abweichend zu § 10 gilt eine Ladungsfrist von einer Woche.
§ 13 Satzungsänderungen durch Vorstand
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
§ 14 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den NABU – Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 4.7.2023
in 16816 Neuruppin, Heinrich-Heinestr. 2a.
